Freistellungsauftrag

Nach dem Einkommenssteuergesetz zählen alle Einnahmen Zinseinkünfte, Dividenden und sonstige Kapitalerträge als Einkommen und unterliegen deshalb der Steuerpflicht. Seit dem 01.01.2009 unterliegen diese Beträge der pauschalen Abgeltungssteuer.

Versteuerung von Kapitalerträgen:
  • Abgeltungssteuer 25 Prozent
  • Solidaritätszuschlag 5,50 Prozent der Abgeltungssteuer
  • Kirchensteuer 8 bzw. 9 Prozent der Abgeltungssteuer

Die Berechnung der zu zahlenden Steuer wird dabei direkt durch die Banken vorgenommen. Diese führt die entsprechenden Beträge an das zuständige Finanzamt ab. Ihre Steuerpflicht ist damit erfüllt und Sie müssen die Zinseinnahmen nicht mehr bei der Steuererklärung angeben.

Freistellung vom Steuerabzug

Die fälligen Steuern werden jedoch nur dann durch die Bank abgeführt, wenn diese Ihren jährlichen Sparerfreibetrag übersteigen. Der Sparerfreibetrag beträgt pro Jahr:

  • 801 Euro für Alleinstehende
  • 1602 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare

Um den Sparerfreibetrag in Anspruch nehmen zu können, ist es erforderlich, dass der betreffenden Bank ein Freistellungsauftrag vorliegt. Dieser dient als schriftliche Anweisung, dass die anfallenden Zinsen bis zum auf dem Freistellungsauftrag angegebenen Betrag vom Steuerabzug freigestellt sind. Für diese Anweisung gibt es einen amtlichen Vordruck der Finanzverwaltungen.

Folgen des Freistellungsauftrags

Liegt ein gültiger Freistellungsauftrag bei der Bank vor, so ist diese berechtigt und verpflichtet, den kompletten Zinsertrag an Sie auszuzahlen. Dies gilt bis zur Obergrenze, welche Sie auf dem Freistellungsauftrag angegeben haben. Für den Fall, dass Sie keine Obergrenze angeben, so gilt der Auftrag für die komplette Höhe des Sparerfreibetrags. Liegen die auszuzahlenden Zinsen oberhalb des angegebenen Betrages bzw. des Sparerfreibetrages, so erfolgt ein Steuerabzug lediglich für den Differenzbetrag. Wird der Freistellungsauftrag für gemeinsam veranlagte Ehepaare eingereicht, so muss dieser von beiden Ehepartnern unterschrieben werden.

Folgen bei nicht gestelltem Freistellungsauftrag

Liegt zum Zeitpunkt der Zinszahlung kein gültiger Auftrag zur Freistellung vor, so werden die steuerpflichtigen Beträge durch die Bank abgeführt, und an das zuständige Finanzamt überwiesen. Sie haben dann nur noch die Möglichkeit die bezahlten Steuerbeträge im Rahmen Ihrer Steuererklärung bis zur Höhe des Sparerfreibetrages als Sonderabzug geltend zu machen. Diese können Sie auf der Anlage „KAP“ (Einkünfte aus Kapitalvermögen) angeben.

Wofür können Freistellungsaufträge erteilt werden?

Für welche Erträge Sie Freistellungsaufträge einreichen können, ist im § 44a Abs.1 EStG geregelt. Danach sind alle Kapitalerträge freistellungsfähig, welche einem unbeschränkt einkommenssteuerpflichtigen Gläubiger zufließen und diesem gutgeschrieben werden können.

Hierzu zählen insbesondere:
  • Zinsgutschriften aus Girokonten, Tagesgeldkonten, Festgeldkonten, Sparbriefe, Sparkonten und Anleihen
  • Dividenden und Gewinnanteile aus Wertpapiergeschäften
  • Gewinne aus stillen Beteiligungen
  • Kapitalerträge aus einer Lebensversicherung welche nicht steuerbegünstigt ist
  • Kapitalerträge aus einem partiarischen Darlehen

Gültigkeitsdauer der Freistellungsaufträge

Ein Freistellungsauftrag gilt generell für die Dauer eines Kalenderjahres. Sofern Sie keine anderslautende Anweisung geben verlängert sich dieser automatisch um ein weiteres Kalenderjahr. Sie haben auch die Möglichkeit direkt auf dem Auftrag ein Gültigkeitsdatum anzugeben. In diesem Fall verliert der Auftrag zum angegebenen Datum seine Gültigkeit. Zudem wird der Auftrag automatisch ungültig, wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen und somit nicht mehr uneingeschränkt steuerpflichtig sind.

An wen müssen Sie den Auftrag richten?

Freistellungsaufträge werden immer bei dem Geldinstitut eingereicht, bei dem Ihr Konto oder Wertpapierdepot geführt wird. Dies sind im Einzelnen:

  • Banken
  • Sparkassen
  • Versicherungen
  • Bausparkassen
  • Investment- und Fondsgesellschaften

Den hierfür benötigten amtlichen Vordruck erhalten Sie direkt über das jeweilige Geldinstitut. In der Regel können Sie diesen einfach über die Webseite des jeweiligen Instituts herunterladen. Zudem erhalten Sie die Vordrucke auch bei jedem Finanzamt.

Freistellungsaufträge auf mehrere Kreditinstitute aufteilen

Für den Fall, dass Sie bei mehreren Banken oder Versicherungen Anlagen besitzen, können Sie den Ihnen zustehenden Sparerfreibetrag auch auf mehrere Freistellungsaufträge aufteilen. Wichtig dabei ist, dass die Gesamtsumme den zulässigen Freibetrag nicht übersteigt. Die Banken sind dazu angehalten, die Höhe der von Ihnen angegebenen Freibeträge zu überwachen. Zudem müssen Sie auf jedem Freistellungsauftrag Ihre Steueridentifikationsnummer angeben, sodass auch die Finanzbehörden die Anzahl und Höhe der eingereichten Aufträge zu überprüfen. Für den Fall, dass diese hier einen Verstoß feststellen, dann droht je nach Höhe der Überschreitung ein Bußgeldverfahren aufgrund einer Steuerordnungswidrigkeit oder ein Strafverfahren aufgrund einer Steuerstraftat.

Steuerfreiheit auch ohne Freistellungsauftrag

Liegt Ihr jährliches Einkommen inklusive der zu erwartenden Zinseinnahmen unterhalb des Grundfreibetrages, so unterliegen Sie nicht der Einkommenssteuerpflicht. In diesem Fall werden durch die Bank keine Beträge an das Finanzamt abgeführt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie bei der Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen. Diese können Sie beim zuständigen Finanzamt beantragen. Im Gegensatz zum Freistellungsauftrag besitzt diese jedoch keine unbeschränkte Gültigkeit, sondern muss alle 36 Monate erneuert werden.