Sparbuch
Grundsätzlich ist der Begriff Sparbuch irreführend, denn im wesentlichen handelt es sich bei Sparbüchern im Sinne der juristischen Definition um Spareinlagen, die ein Sammelbegriff für verschiedene Geldanlagen sind. So zählen zu den Spareinlagen außer den Sparbüchern bzw. dem Sparkonto als moderner Form in verschiedenen Ausprägungen, der Sparbrief, der vermögenswirksame Sparvertrag oder auch Bausparvertrag, das Prämiensparen und verschiedene Sparpläne in der jeweiligen vertraglichen Ausgestaltung des herausgebenden Kreditinstitutes.
Geltendes Recht in Bezug zu Sparbüchern
In Deutschland unterliegen Sparbücher dem Zivilrecht und sind dabei in ihrer rechtlichen Definition im § 21 Abs. 4 RechKredV umfassend geregelt. Wurde nicht individuell etwas anderes vereinbart gelten in dem Fall auch automatisch alle Kündigungsregelungen, formalen Regelungen und Fristenregelungen, denn es handelt sich hier um einen sogenannten Darlehensvertrag. Der Anleger stellt praktisch über sein Sparguthaben der Bank Geld zur Verfügung.
Welche Formen von Sparbüchern gibt es?
Wie oben bereits angeführt zählen zu den Sparbüchern grundsätzlich alle Sparkonten, Sparbriefe und Sparpläne, sowie alle Prämiensparverträge und vermögenswirksamen Sparverträge. In gewisser Weise gehören auch Tagesgelder und Termingelder zu diesen Sparformen. Weiterhin gehören in diese Klassifikation alle Geldeinlagen, die bestimmte Voraussetzungen in Hinblick auf die Definition des oben genannten Paragraphen erfüllen. So dürfen Spareinlagen oder Sparbücher nicht zum Giro-Verkehr genutzt werden.
Voraussetzungen von Sparbüchern und anderen Spareinlagen
Grundsätzlich unterliegen Sparbücher einzig und allein den gesetzlichen Regeln des oben genannten Paragraphen, so dass immer vier Bedingungen erfüllt sein müssen. Demnach dürfen Sparbücher nicht für den Zahlungsverkehr gemäß einer Girofunktion genutzt werden. Weiterhin ist ein Sparbuch immer durch eine Urkunde auszufertigen, wobei es keine Rolle spielt, ob der betreffende Sparer dann ein Sparbuch oder eine Kontokarte für sein Sparkonto erhält. Zudem können nur natürliche Personen Inhaber von Sparbüchern sein und sie dürfen in ihrer zeitlichen Dauer nicht befristet sein, müssen aber eine vertragliche Kündigungsfrist von mindestens drei Kalendermonaten besitzen.
Welcher Personenkreis darf Sparbücher nutzen?
Ein wesentlicher Punkt der gesetzlichen Regelung von Spareinlagen ist, dass Sparbücher nur an natürliche Personen ausgegeben werden dürfen. Das bedeutet, dass nur namentlich benannte natürliche Personen oder natürliche Personenvereinigungen bzw. natürliche Zusammenschlüssen von Personen ein Sparbuch führen dürfen. Das kann ein einzelner Mensch sein, aber auch eine Organisation, wie eine Partei, ein Verein, ein Unternehmen oder Verbände, Kirchen und ähnliche Vereinigungen.
Welche ist die Rechtsnatur eines Sparbuchs?
Die Rechtsnatur eines Sparbuches ist an sich die Buchform, denn in der Regel war der Gedanke, dass dieses Buch – also das Sparkassenbuch – alle Geldbewegungen, wie Einzahlungen, Auszahlungen und Verzinsungen, nachvollziehbar ausweist. Somit galt dieses Buch auch als rechtskräftiges Dokument und Beweismittel bei eventuellen juristischen Auseinandersetzungen. Heute wird die Form meist durch eine elektronische Buchung ausgewiesen, so dass der Sparer in der Regel eine Kontokarte zu seinem Sparkonto erhält und jederzeit einen Kontoauszug drucken kann. Auch ist es heute möglich, sich die Wertbewegungen über ein sogenanntes Onlinebanking aufzeigen zu lassen.
Übertragbarkeit von Sparbüchern
In der Regel sind Sparbücher nicht übertragbar, so dass nur derjenige zur Auszahlung und einzahlungsberechtigt ist, auf dessen Name das Sparbuch ausgestellt ist. Auf Wunsch kann allerdings ein Sparbuch auch gleichzeitig auf mehrere Personen, wie beispielsweise einen Verein, ausgestellt werden, wobei aber Vollmachten ausgestellt werden können.