Seit dem 01.01.2009 unterliegen alle Kapitalerträge der pauschalen Abgeltungssteuer. Folglich müssen auch die Zinsen, welche Sie aus einer Anlage als Festgeld bzw. Tagesgeld erzielen versteuert werden. Gemäß des § 20 EStG zählen diese als Einkommen und unterliegen damit der Einkommenssteuerpflicht. Die eingeführte Abgeltungssteuer soll eine einfachere Steuerberechnung ermöglichen und ersetzte die bis dahin geltende Kapitalertragssteuer bzw. Zinsabschlagssteuer.
Als steuerpflichtige Einnahmen gemäß § 20 EStG zählen:
- Festgeld Zinsen
- Tagesgeld Zinsen
- Sparbuch Zinsen
- Guthaben Zinsen auf Girokonten
- Guthaben Zinsen auf Kreditkarten
Wie hoch ist die Besteuerung?
Für alle Kapitalerträge gilt ein pauschaler Steuersatz in Höhe von 25 Prozent des Kapitalertrags. Zuzüglich zur Abgeltungssteuer wird auch der Solidaritätszuschlag von 5,50 Prozent und falls Sie kirchensteuerpflichtig sind je nach Bundesland die Kirchensteuer von 8 bzw. 9 Prozent berechnet. Dabei wird sowohl der Solidaritätszuschlag wie auch die Kirchensteuer am Betrag der berechneten Abgeltungssteuer bemessen. Die Kirchensteuer beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 und in den restlichen Bundesländern 9 Prozent. Diese wird natürlich nur dann berechnet, wenn Sie auch einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft angehören.
Wie erfolgt die Besteuerung beim Tages- bzw. Festgeld?
Bei beiden Varianten wird die fällige Abgeltungssteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlags und der eventuellen Kirchensteuer direkt bei Auszahlung der Zinsen an das zuständige Finanzamt abgeführt. Damit haben Sie Ihre Steuerpflicht komplett erfüllt. Es ist deshalb nicht mehr nötig, die erhaltenen Zinseinnahmen bei der Steuerklärung anzugeben. Bei dieser fallen keine weiteren Steuern und Gebühren für die erzielten Zinserträge an.
Sparerfreibetrag nutzen
Es gibt keine Möglichkeit sich von der Steuerpflicht für die erzielten Zinseinnahmen freistellen zu lassen. Allerdings können Sie die Steuerlast mildern, in dem Sie die Bemessungsgrundlage für die Zinsbesteuerung senken. Dies können Sie relativ einfach über den jährlichen Steuerfreibetrag tun. Hierfür müssen Sie lediglich einen Freistellungsauftrag bei der Bank einreichen, bei der Sie eine Anlage als Tagesgeld bzw. Festgeld oder auch ein Girokonto oder Sparbuch besitzen. Jeder Steuerpflichtige kann dabei einen jährlichen Freibetrag von 801 Euro geltend machen. Bei Verheirateten mit Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Sparerfreibetrag auf 1602 Euro. Liegt bei der Bank ein Freistellungsauftrag vor, so zieht diese den darauf genannten Betrag von der berechneten Steuerlast ab. Ist die Steuerlast höher, so werden die abzuführenden Steuern lediglich auf den Differenzbetrag erhoben. Sie haben die Möglichkeit, den Steuerfreibetrag auf mehrere Freistellungsaufträge aufzuteilen. Um sicherzustellen, dass diese den Höchstbetrag nicht übersteigen, müssen Sie auf jedem Auftrag Ihre Steueridentifikationsnummer angeben. Mit dieser können die Steuerbehörden überprüfen, wie viele Freistellungsaufträge Sie mit welchen Beträgen eingereicht haben.
Nichtveranlagungsbescheinigung nutzen
Für den Fall, dass Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Dies ist immer dann möglich, wenn Ihr Einkommen unter dem jährlichen Grundfreibetrag liegt. Für 2012 beträgt dieser 8004 Euro. Einkommen unterhalb dieses Betrages unterliegen nicht der Steuerpflicht. Die Nichtveranlagungsbescheinigung können Sie dann direkt bei Ihrer Bank einreichen. Sie erhalten dann alle Zinsen komplett ausgezahlt, ohne das hierfür Steuern berechnet werden.